Infos

Sie befinden sich in den Archiven der Kategorie Reitwege Gesetze und Verordnungen.

Calendar
Februar 2012
M D M D F S S
« Jan    
 12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
272829  
Links

Archiv der Kategorie Reitwege Gesetze und Verordnungen

Reitwege - was es darüber zu wissen gilt

Wenn der Reiter die Reitanlage verlässt, befindet er sich regelmäßig nicht auf einem ausgeschilderten Reitweg. Zunächst sind oft öffentliche Straßen zu passieren. Hierbei unterliegen Reiter und Pferd der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach der StVO sind Haus- und Stalltiere, die zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen können, auf der Straße nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken kann (§ 28 Abs. 1 StVO). Der Reiter trägt daher die Verantwortung dafür, dass er sein Pferd genügend unter Kontrolle hat und ein nicht verkehrssicheres Pferd nicht auf der Straße reitet. Nehmen nun Pferd und Reiter am Straßenverkehr teil, so gelten gem. § 28 Abs. 2 StVO die für den gesamten Straßenverkehr einheitlich f

Auszug aus dem Waldgesetz für Schleswig-Holstein

Abschnitt V

Betreten des Waldes

§ 17

Betreten des Waldes

(1) Jeder Mensch darf den Wald zum Zwecke der naturverträglichen Erholung auf eigene Gefahr betreten. Das Betreten in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis zu einer Stunde vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) ist auf Waldwege beschränkt. Auch bei Tage auf Waldwege beschränkt ist das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen, das Skilaufen und das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren.

(2) Nicht gestattet sind

  1. das Betreten von Waldflächen und -wegen, in deren Bereich Holz eingeschlagen, aufbereitet, gerückt oder gelagert wird oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden,
  2. das Betreten von Forstkulturen, Pflanzgärten, Wildäckern sowie sonstigen forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder jagdlichen Einrichtungen und Anlagen,
  3. sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren, ausgenommen nach Absatz 1, das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen, das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen sowie
  4. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald,

es sei denn, dass hierfür eine Zustimmung der waldbesitzenden Person vorliegt. Die Waldfunktionen und sonstige Rechtsgüter dürfen auf Grund dieser Zustimmung nicht beeinträchtigt werden. § 20 und andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Regelungen der Absätze 1 bis 3 einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

(3) Wer sich im Wald befindet, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt, die Bewirtschaftung des Waldes nicht behindert, der Wald und darin gelegene Einrichtungen und Anlagen nicht gefährdet, geschädigt oder verunreinigt und die Erholung oder sonstige schutzwürdige Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden. Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 18

Reiten im Wald

(1) Das Reiten ist im Wald auf eigene Gefahr gestattet

  1. auf besonders gekennzeichneten Waldwegen (Reitwegen),
  2. auf Fahrwegen, sofern hierfür eine Zustimmung der waldbesitzenden Person vorliegt,
  3. auf privaten Straßen mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbarer Decke,
  4. auf allen dem öffentlichem Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen.

Weitergehende Befugnisse und Absprachen mit der waldbesitzenden Person und der betroffenen Gemeinde bleiben unberührt. § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Geeignete und zusammenhängende Reitwege im Verbund mit sonstigen Straßen, Wegen und Flächen, auf denen das Reiten zulässig ist, sind in ausreichendem Umfang einzurichten.

(3) Gemeinden oder Kreise, auf deren Gebiet keine dem Bedarf entsprechenden Möglichkeiten zum Reiten im Wald vorhanden sind, sollen für eine Absatz 2 entsprechende Regelung sorgen, indem sie auf das Zustandekommen von entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Waldbesitzenden und den Reitervereinigungen, Reitstallbesitzenden oder ähnlichen Unternehmungen (Reitsportunternehmen) hinwirken, die den Bedarf an Reitwegen auslösen. Das gilt auch, wenn Absprachen der Waldbesitzenden mit Reiterinnen und Reitern den schutzwürdigen Interessen der übrigen Waldbesuchenden nicht mehr gerecht werden.

(4) Kommt eine Regelung nach Absatz 3 nicht zu Stande, soll die Forstbehörde auf Antrag eines Reitsportunternehmens, einer Gemeinde oder eines Kreises einen Reitweg in dem notwendigen und gegenüber den übrigen Waldbesuchenden vertretbaren Umfang ausweisen. Die Ausweisung setzt voraus, dass

  1. die Antragstellenden sich ernsthaft um eine Vereinbarung nach Absatz 3 zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht haben und
  2. die Antragstellenden oder Dritte den Waldbesitzenden Ersatz für erhebliche durch das Reiten verursachte Wegeschäden, im Falle eines unzumutbaren Nachteils, der nicht durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden kann, eine angemessene Entschädigung in Geld leisten. § 28 Abs. 2 Satz 1 ist im Falle einer Entschädigung entsprechend anzuwenden.

Die Forstbehörde entscheidet nach Erörterung der beabsichtigten Ausweisung mit den nach Absatz 3 Beteiligten im Einvernehmen mit dem Forstausschuss (§ 20 Abs. 4). Die Ausweisung ist jederzeit widerruflich und steht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen einschließlich erforderlicher Sicherheitsleistungen.

(5) Die oberste Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung Näheres über das Reiten im Walde und über die Heranziehung der Reitenden zu Abgaben für die Anlage und Unterhaltung von Reitwegen sowie für die Beseitigung von Reitschäden nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 regeln.

§ 19

Haftung

Durch das Betreten und sonstige Benutzungsarten des Waldes werden keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden begründet. Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere regelmäßig nicht für

  1. typische sich aus dem Wald und der Bewirtschaftung des Waldes (§ 5), den Zielsetzungen für den Staats- und Körperschaftswald (§ 6) und den Regelungen für Naturwald (§ 14) ergebende Gefahren, insbesondere durch Bäume oder Teile von Bäumen und den Zustand von Wegen,
  2. Gefahren, die dadurch entstehen, dass beim Betreten oder bei sonstigen Benutzungsarten des Waldes (§§ 17 und 18) schlechte Witterungs- oder Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden sowie
  3. Gefahren abseits von Waldwegen, insbesondere durch waldtypische Geländeverhältnisse, Gruben, Gräben und Rohrdurchlässe.

§ 20

Sperren von Wald

(1) Die waldbesitzende Person kann mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungsarten des Waldes nach § 17 Abs. 1 ganz oder teilweise untersagen und entsprechende Einrichtungen anbringen (Sperren des Waldes), wenn und solange

  1. die Sperrung aus wichtigen Gründen des Waldschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, der Verkehrssicherung oder zur Vermeidung erheblicher Schäden am Wald erforderlich ist,
  2. Störungen die Erhaltung bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigen können,
  3. dies nach anderen landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist oder
  4. ein anderer wichtiger Grund die Sperrung im Einzelfall erfordert

und wesentliche Belange der Allgemeinheit, insbesondere die Erholung der Bevölkerung nicht entgegenstehen. Eine Sperrung kann von der Forstbehörde auch von Amts wegen angeordnet werden. Sperrungen sind zu befristen; sie können widerrufen oder eingeschränkt werden. Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Forstbehörde hat bei den Entscheidungen nach Absatz 1 zu berücksichtigen, ob die Interessen der erholungsuchenden Bevölkerung durch benachbarte Waldflächen in angemessenem Umfang gewährleistet sind. Die Gemeinden sind zu hören, soweit ihre Belange berührt werden.

(3) Beabsichtigt eine waldbesitzende Person, eine Waldfläche in der Zeit vom 1. September bis zum 30. April nicht länger als insgesamt drei Wochen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zu sperren, genügt die vorherige Anzeige bei der Forstbehörde. In der Anzeige sind die Tage, die Größe und Lage der gesperrten Waldflächen anzugeben.

(4) Die Forstbehörde entscheidet außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und des Absatzes 3 im Einvernehmen mit einem bei ihr gebildeten Forstausschuss, der sich zusammensetzt aus

  1. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Staats- oder Körperschaftswaldes,
  2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Naturschutzbehörde, die oder der mit den Belangen des Fremdenverkehrs vertraut sein soll,
  3. einer oder einem Waldbesitzenden, die oder der von der Landwirtschaftskammer auf Vorschlag der Landesorganisation der Privatwaldbesitzenden benannt wird.

Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, entscheidet die oberste Forstbehörde. Die Mitglieder des Forstausschusses wählen aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person, die auch die Entscheidung vorzubereiten und mitzuteilen hat.

(5) Wird ein Wald durch Erholungsuchende übermäßig stark beansprucht oder in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, kann die oberste Forstbehörde nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzenden den Wald sperren, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(6) Liegen die Voraussetzungen für ein Sperren des Waldes nicht oder nicht mehr vor, hat die waldbesitzende Person die Sperrung unverzüglich zu beseitigen.

§ 21

Kennzeichnung des Waldes

(1) Wald ist von der waldbesitzenden Person in dem notwendigen Umfang so zu kennzeichnen, dass für die Waldbesuchenden erkennbar ist, welche Waldwege und sonstigen Waldflächen

  1. nach § 20 ganz oder teilweise gesperrt oder
  2. nach § 18 als Reitwege eingerichtet sind.

Die Kennzeichnung der in Satz 1 genannten Waldflächen und -wege von Amts wegen hat die waldbesitzende Person zu dulden.

(2) Die oberste Forstbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung des Waldes erlassen.

|